(1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
(2) 1Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
2
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
(4) 1Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
3§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
§ 100a Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 8 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017; verstoßen nach Maßgabe der Entscheidungsformel und Gründe gem. BVerfGE v. 24.6.2025 I Nr. 201 – 1 BvR 180/23 - iVm § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d u. t, Nr. 6 u. Nr. 7 Buchst. b StPO gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG sowie – nur bezogen auf § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO – auch gegen Art. 10 Abs. 1 GG und sind nichtig