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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – MarkenG

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(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
2§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
3Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) 1Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
2Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25