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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – MarkenG

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(1) 1Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.
2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) 1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten.
3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25