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Markengesetz – MarkenG

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(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht.

3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

1.
der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
2.
Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
3.
den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
4.
den Industrie- und Handelskammern.

4§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) 1§ 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend.
2Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.

(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26