(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 in der Fassung vom 11. April 2024 verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)