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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – MarkenG

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(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht.
2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25