(1) 1Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist.
2Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)