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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – MarkenG

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(1) 1Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
2War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25