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MarkenG
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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – MarkenG
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§ 69 Mündliche Verhandlung
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Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (
§ 74
Abs. 1
) oder
3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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