print

Patentanwaltsordnung – PAO

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren.
2Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren.
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25