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Patentanwaltsordnung – PAO

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(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen.
2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht.
3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist.
4Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) 1§ 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25