(1) 1Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9