Patentanwaltsordnung – PAO

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Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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