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Patentanwaltsordnung – PAO

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1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25