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Patentanwaltsordnung – PAO
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§ 140 Außerkrafttreten des Verbots
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Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach
§ 96
Absatz 1
Nummer 4
oder
Absatz 2
Nummer 4
lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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