Patentanwaltsordnung – PAO

arrow_left arrow_right

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print