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Patentanwaltsordnung – PAO

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Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26