PAO
Patentanwaltsordnung – PAO
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§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
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Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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