(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.
(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
(3) 1Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben