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Patentanwaltsordnung – PAO

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1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen.
3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25