PAO
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Patentanwaltsordnung – PAO
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§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
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Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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