(1) 1Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt.
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer
(3) (weggefallen)