Patentanwaltsordnung – PAO

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(1) 1Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
2Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören.
3Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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