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Patentanwaltsordnung – PAO

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(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26