(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(2) 1Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung.
2Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen.
3Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1 und 2 zu.
4Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Patentanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.
2Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass