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Patentanwaltsordnung – PAO

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(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26