Patentanwaltsordnung – PAO

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Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 163 Kursivdruck: Müsste richtig "Bundesrechtsanwaltsordnung" lauten

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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