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Patentanwaltsordnung – PAO

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Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25