print

Patentanwaltsordnung – PAO

arrow_left arrow_right

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26