1Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323