1Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 11.1.2026 I Nr. 9