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Patentanwaltsordnung – PAO

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(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3) 1u.
2(4) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25