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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen.

(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25