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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25