(1) 1Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
2
(2) 1Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen.
2Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.