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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.

(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 5 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25