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Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG

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1Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten.
2Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.

3Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 3 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26