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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25