(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.