(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn
(2) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 +++)