(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch
(3) 1Die nach Absatz 1 Nummer 8 zuständige Behörde wirkt bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit der Deutschen Bundesbank zusammen.
2Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr.
3§ 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.