(1) 1Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittelbestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar 2016 als Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 angesetzt werden.
2Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile
(2) 1Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittelbestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar 2016 als Basiseigenmittel der Qualitätsklasse 2 angesetzt werden.
2Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile
(+++ § 345: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)