VAG
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Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG
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§ 244c Sicherungsvermögen
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Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des
§ 125
Absatz 5
einzurichten.
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 3 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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