(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
(+++ § 215: Zur Anwendung vgl. § 165 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9a u. § 237 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 215 Abs. 1 u. 2 Satz 1 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 2 Satz 6 +++)