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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

(2) 1Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen.
2Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25