(1) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.
2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.