(1) 1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
(+++ § 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 316 Satz 3 +++)