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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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1Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden.
3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25