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Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG

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(1) 1Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus

1.
dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und
2.
der nach § 78 berechneten Risikomarge.

2Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.

(2) 1Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 3 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26