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Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG
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§ 198 Auflösung des Vereins
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1
Der Verein wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 3 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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