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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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1Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können.
2Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
3Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu.
4Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25