print

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

arrow_left arrow_right

1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird.
2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.

(+++ § 300: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 3 Nr. 11 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25