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Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG

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1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird.
2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.

(+++ § 300: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 3 Nr. 11 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 3 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26