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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG

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1Wird die Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standardformel berechnet, so setzt sie sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
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1.
der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 100 bis 106,
2.
der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß § 107 und
3.
der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß § 108.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25