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Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG

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(1) 1Der Aufbau und die Funktionsweise des internen Modells sind zu dokumentieren.
2Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass die Anforderungen der §§ 115 bis 120 eingehalten werden.

(2) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der theoretischen Grundlagen, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt, und beschreibt alle Konstellationen, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

(3) Versicherungsunternehmen haben alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell (§ 111 Absatz 2) zu dokumentieren.

(+++ § 121: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Änderung durch Art. 3 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26